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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 2 M 97/04
Rechtsgebiete: LSA-GO, LSA-KAG
Vorschriften:
LSA-GO § 6 II 2 | |
LSA-KAG § 6a III |
2. Der Plan der Abrechnungseinheit muss geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen. Außer einer parzellenscharfen Darstellung der Abrechnungseinheit muss diese in ihren äußeren Grenzen erkennbar sein.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 97/04
Datum: 15.11.2004
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid ist mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen rechtswidrig. Für die Veranlagung fehlt es am gültigen Satzungsrecht.
Die Veröffentlichung des Plans der Abrechnungseinheit im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uichteritz vom 23.11.2001 genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung.
Als Rechtsetzungsakt bedürfen Satzungen zu ihrer Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Da das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung von Satzungen aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG resultiert und die Bekanntmachung elementares Gebot dieses Rechtsstaatsprinzips ist, ist die Veröffentlichung zwingender Bestandteil des Rechtsetzungsaktes. Nicht verkündete bzw. bekannt gemachte Satzungen entfalten keine Wirkung als Ortsrecht (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2001, Art. 19 Abs. 4 GG RdNr. 250). Die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2004 (LSA-GVBl., S. 246), schreibt für kommunales Satzungsrecht keine bestimmte Veröffentlichungsform vor. In Ausfüllung der damit verbleibenden Gestaltungsfreiheit oblag es der Beklagten, durch ihre Hauptsatzung gemäß §§ 6-8 GO LSA Art und Weise der Bekanntmachung von Satzungen im Einzelnen zu bestimmen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 05.02.2001 erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im amtlichen Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uichteritz. Entsprechend dieser Bekanntmachungsregelung hat die Beklagte jedenfalls den Text ihrer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen vom 04.10.2001 formell ordnungsgemäß im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uichteritz vom 19.10.2001 veröffentlicht. Allerdings fehlt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage des § 6a Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2003 (LSA-GVBl., S. 370), i. V. m. § 2 Abs. 2 der wiederkehrenden Straßenausbaubeitragssatzung beschlossenen Abrechnungseinheit.
Zwar hat die Beklagte die Veröffentlichung des der Beitragssatzung als Anlage beigefügten Plans der Abrechnungseinheit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Uichteritz vom 23.11.2001 nachgeholt. Diese Veröffentlichung genügt indes nicht den Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1, 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf-LSA - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]) an eine wirksame Veröffentlichung von Normen stellt. Dieses verlangt, dass sich der Bürger vom Inhalt des zu verkündenden Rechtssatzes und der Tatsache seines In-Kraft-Tretens verlässlich und ohne unzumutbare Schwierigkeiten zuverlässig Kenntnis verschaffen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 [291]; BVerwG, Urt. v. 11.02.1972 - BVerwG VII C 37.69 -, DÖV 1972, 349 [349/350], Urt. v. 18.04.1975 - BVerwG VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 [Benutzungsgebühren] Nr. 25 [S. 4]).
Im wiederkehrenden Straßenausbaubeitragsrecht muss der Plan der Abrechnungseinheit als wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Satzung selbst dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragen, d. h. der Maßstab muss geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen (Kirchmer, in: Kirchmer/Schmidt/Haack, Kommunalabgabenrecht Sachsen-Anhalt, 2. Aufl., S. 317). Zur Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen bedarf der Plan darüber hinaus einer "parzellenscharfen" Darstellung der Abrechnungseinheit in ihren äußeren Grenzen. Die so gekennzeichneten Grenzen müssen aus der Satzung und/oder dem Plan der Abrechnungseinheit für die Beitragspflichtigen hinreichend sicher und ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar sein (OVG LSA, Urt. v. 26.06.2002 - 2 K 275/01 -; Beschl. v. 03.07.2002 - 2 M 68/02 -; Beschl. v. 02.04.2004 - 2 M 884/03 -).
Diesen Anforderungen genügt die Veröffentlichung der Abrechnungseinheit nicht; denn anhand des veröffentlichten Flurkartenauszugs lassen sich die äußeren Grenzen der Abrechnungseinheit nicht eindeutig bestimmen, so dass nicht feststellbar ist, in welchem Umfang die Verkehrsanlagen Bestandteil der Abrechnungseinheit sind. Auch ist der Verlauf und die räumliche Ausdehnung der übrigen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit nicht erkennbar, so dass sich auch deren räumlicher und funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA nicht abschließend ermitteln lässt.
Ende der Entscheidung
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